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auch mit Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum Anfang des Jahres sind klassische Problemkreise erhalten geblieben, die auch weiterhin deutsche Arbeitsgerichte beschäftigen. Ein typischer Zankapfel: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf (Weiter-)Zahlung von Sonderzuwendungen während der Inanspruchnahme von Elternzeit. (© Arbeitsrecht)
Die Inanspruchnahme von Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) berührt nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Lediglich die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten, beim Arbeitgeber die Vergütungspflicht beim Arbeitnehmer die Arbeitsleistung, ruhen während dieser Zeit.
Der Wegfall der Vergütungspflicht führt aber nicht zwangsläufig auch zur Kürzung oder dem vollständigen Wegfall von Sonderzuwendungen an den betroffenen Arbeitnehmer. Ob und wie sich die Elternzeit auf die Erbringung dieser Leistungen auswirkt, hängt vom Inhalt der anspruchsbegründenden Vereinbarung bzw. vom rechtlichen Charakter der Leistung ab.
Inwieweit der Arbeitgeber Sonderzuwendungen wie Gratifikationen, Weihnachtsgeld und sonstige gratifikationsähnlichen Leistungen während der Elternzeit zu erbringen hat, hängt entscheidend davon ab, welcher Zweck mit der jeweiligen Leistung verfolgt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) differenziert insofern danach, ob Motiv und Zweck einer Sonderzahlung ausschließlich die Vergütung geleisteter Dienste oder eine Belohnung für erwiesene und zukünftige Betriebstreue (bzw. Mischcharakter) ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Sonderzuwendung handelt, - die für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird,
- mit der bisherige und oder zukünftige Betriebstreue honoriert wird
- oder die sowohl Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung sein als auch zusätzliche Betriebstreue honorieren soll (Mischcharakter).
Hat die Sonderzahlung ausschließlich Entgeltcharakter (z.B. 13./14. Monatsgehalt), entfällt sie gleichzeitig mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgeltes. Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Sonderzahlung einzelvertraglich zugesagt wurde (siehe: LAG Köln, Urt. v. 13.03.1997, NZA-RR 1997, 417). Die Sonderzahlung kann auch für Zeiten gekürzt werden, in denen das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit ruht. Die Kürzung ist auch zulässig, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (BAG, Urt. v. 19.04.1995). Sie muss jedoch der Zeit entsprechen, die der Arbeitnehmer im Bezugsjahr der Sonderzahlung im Betrieb abwesend war (LAG Köln, Urt v. 16.06.2000, NZA-RR 2000, 625). Gegebenenfalls wird man für eine zeitanteilige Kürzung das in § 17 Abs. 1 BEEG für den Erholungsurlaub vorgesehene Zwölftelungsprinzip entsprechend anwenden können.
Demgegenüber bleibt der Anspruch auf Sonderzuwendung in der Elternzeit grundsätzlich unberührt, wenn sie keine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit darstellt, sondern in erster Linie die vergangene Betriebstreue belohnt werden soll. Lohn für vergangene Betriebstreue kommt z.B. dadurch zum Ausdruck, dass eine bestimmte Wartezeit vorausgesetzt wird, der Arbeitnehmer also innerhalb des Bezugszeitraumes eine Zeit dem Betrieb angehört haben muss. Auch spricht für einen Belohnungscharakter, wenn der Arbeitnehmer am Ende des Bezugszeitraums in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben muss oder dass eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens bis zu einem bestimmten Stichtag des Folgejahres vereinbart wurde.
Klassische Fälle einer Sonderzuwendung mit Belohnungscharakter sind insbesondere Gratifikationen (z.B. Weihnachtsgeld). Auch das vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld ist während der Elternzeit in voller Höhe weiterzuzahlen, soweit keine gegenteilige Regelung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Einschränkung trotz Entlohnungscharakter
Für den Arbeitgeber besteht dennoch die Möglichkeit, auch Sonderzuwendungen mit Entlohnungscharakter während der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen bzw. ganz zu streichen. So kann in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen zulässigerweise geregelt werden, dass für die Dauer der Elternzeit eine (anteilige) Kürzung der Sonderzuwendung erfolgen darf. Grundsätzlich sind auch tarifvertragliche Vereinbarungen zulässig, dass Sonderzuwendungen nicht gezahlt werden müssen, wenn ein Arbeitsverhältnis ruht. Nach der Rechtsprechung des BAG braucht der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, beispielsweise kein Weihnachtsgeld zahlen (Urt. v. 24.05.1995 – 10 AZR 619/94).
Auch für den Fall, dass die Zusage der Weihnachtsgratifikation vertraglich ausdrücklich unter dem Vorbehalt gewährt wird, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und kein Rechtsanspruch darauf besteht (Freiwilligkeitsvorbehalt) kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut nach darüber nach freiem Ermessen entscheiden. Er kann daher Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, von der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausnehmen. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der europarechtliche Entgeltgleichheitsgrundsatz verbieten es, von der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen, so bereits auch das BAG in einem Urteil vom 12.01.2000 (10 AZR 840/98).
Die Entscheidung des BAG steht in Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.10.1999 (Rs. C-333/97). Der EuGH hatte hier zunächst festgestellt, dass eine Weihnachtsgratifikation auch dann Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG-Vertrag) ist, wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich zum Anreiz für zukünftige Dienstleistung und/oder Betriebstreue dienen soll. Art. 141 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedsstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Dieser Entgeltgleichheitsgrundsatz verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts.
Danach verbieten es weder Art. 141 EG-Vertrag noch Art. 11 Nr. 2 der RL 92/ 85, noch § 2 Abs. 6 des Anhangs der RL 96/ 34 des Rates (v. 03.06.1996 zu der von der UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub), einer Frau in Elternzeit die Gewährung einer Gratifikation zu verweigern, wenn diese nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet.
Die europarechtlichen Vorschriften untersagen es auch nicht, dass ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an eine Frau, die sich in Elternzeit befindet, Zeiten der Abwesenheit anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
Etwas anderes gilt allerdings für Mutterschutzzeiten. Hier bleibt es dem Arbeitgeber wegen Art. 141 EG-Vertrag versagt bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigten.
Sonderzuwendung mit Mischcharakter und Zweifelsfälle
Wenn der Zweck der Sonderzuwendung nicht oder nicht eindeutig ermittelt werden kann, ist im Zweifel davon auszugehen, dass lediglich eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraumes beabsichtigt war. Ist der Vereinbarung ein mehrfacher Zweck zu entnehmen (Mischcharakter), scheidet eine Kürzung für die Dauer der Elternzeit regelmäßig aus. Diese wäre nur möglich, wenn vertraglich für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses eine Quotelungsregelung vereinbart wurde. Fehlt diese, kann die Sonderzahlung selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn wegen der Elternzeit im Bezugszeitraum keine oder nur unwesentliche Arbeitsleistung erbracht wurde.
Mit gutem Gruß
Gunther Wolf
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